Corona Richtlinien für den Sport vom 25.2.2022 Liebe Vereinsmitglieder, seit dem 25.2.2022 gilt bis zum 19.3.2022 für alle Sportangebote in unserem Verein: Die eigene aktive sportliche Betätigung ist sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen unter der 3G-Zugangsbeschränkung möglich. Diese Maßgabe gilt über alle Sportartenhinweg einschl. Tanzschulen und Fitnessstudios. Körperkontakt ist bzw. Kontaktsportarten sind ebenfalls weiterhin vollumfänglich erlaubt! Wer hat Zugang? Bei 3G ist der Zugang zur eigenen aktiven sportlichen Betätigung (in Outdoor- und Indoor-Sportstätten sowie Fitnessstudios, Tanzschulen, Reha-Sport, etc.) für folgende Personen möglich: • Personen, die geimpft sind, • Personen, die als genesen gelten, • Personen, die getestet sind, • Kinder bis zum sechsten Geburtstag • Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen • noch nicht eingeschulte Kinder Welche Testnachweise sind für den Zugang zulässig? Der Testnachweis von ungeimpften/nicht genesenen Personen sowie Personen, die sich aus me-dizinischen Gründen nicht impfen lassen können, kann wie folgt erfolgen: • PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde • PoC-Antigentest („Schnelltest“), der vor höchsten 24 Stunden durchgeführt wurde • „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht (z.B. Vereinsvertretung), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde Maskenpflicht in der Sportstätte In Bezug auf die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und die Sportausübung gilt weiterhin, dass während der Sportausübung keine Maskenpflicht besteht (die Sportausübung ist insoweit ein sonstiger zwingender Grund gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der 15. BayIfSMV). In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt eine vollumfängliche Maskenpflicht (FFP2-Maske). Diese Maskenpflicht gilt auch in Umkleiden oder Toilettenanlagen. Während der Sportausübungbesteht keine Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt auch für Sportveranstaltungen unter freiem Himmel. Ausnahmen von der Maskenpflicht Von der Maskenpflicht sind befreit: Kinder bis zum sechsten Geburtstag Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Dies ist vor Ort durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Attests im Original nachzuweisen (inkl. Name, Geburtsdatum und konkreten Angaben zum Grund der Befreiung) Kinder und Jugendliche und FFP2-Maske Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske (z. B. OP-Maske) tragen. Sollte sich an obigen Bedingungen etwas ändern, informieren wir euch kurzfristig. Euer Vorstand P.S.: Unsere Bedingungen orientieren sich an den jeweils gültigen Handlungsempfehlungen des BLSV Zurück Weiter